Satzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen „Letter-fit: Miteinander-Füreinander e.V.“   – im folgenden “Verein” genannt –

2.      Der Verein hat seinen Sitz in 30926 Seelze und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1.  Der Zweck des Vereins ist insbesondere

         Die Zusammenarbeit mit anderen sozialen, kulturellen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer und kultureller Arbeit.

         Rein Finanzielle Unterstützung von anderen sozialen, kulturellen Initiativen vor Ort, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind

         Vorbeugende, helfende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe

         Förderung der Jugend- und Altenhilfe

         Förderung der Erziehung und Bildung

         Förderung des ehrenamtlichen Engagements

         Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

        Vernetzung der Angebote

        Information der Bürger

        Organisation ehrenamtlicher Arbeit

        Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Begegnungsstätten, Maßnahmen und Aktionen

        Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

        Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand

        Betreuung von Senioren

        Lese- und Vorleseaktionen für Kinder

        Nachbarschaftshilfe

2.      Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, öffentlichen Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe der Antragstellerin mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Entlastung des Vorstands,
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– die Kassenprüferinnen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2.      Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte email-Adresse.

3.      Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstands
– Bericht der Kassenprüferinnen
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands (im Wahljahr)
– Wahl von einer Kassenprüferin
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr

4.      Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung  über vorliegende Anträge.

5.      Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

6.      Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

7.      Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

8.      Die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleiterin bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1.      Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Fördermitglieder ab einem maßgeblichen Förderbeitrag. Diese Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung geregelt.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.     Die Mitgliederversammlung fasst  ihre Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.      Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.

§ 10 Vorstand

1.          Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Eine Vorsitzende, eine Schatzmeisterin und eine Schriftführerin. Zum erweiterten Vorstand zählen zusätzlich die zweite Vorsitzende und die Mitgliedswartin.

2.          Die Vorstandsmitlieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

3.          Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitsgruppen für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4.          Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende, die Schatzmeisterin, und die Schriftführerin. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5.          Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.          Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

7.          Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüferinnen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich, d.h. es ist eine Pause von mindestens 1 Jahr erforderlich. Im Gründungsjahr wird eine Kassenprüferin für 3 Jahre, eine für 2 Jahre gewählt.

Die Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüferinnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1.      Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe der Satzungsänderung bzw. des Auflösungsantrages geladen wurde.

2.     Bei Auflösung des Vereins/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Schützengesellschaft von 1834 Letter e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3.      Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 5.2.2018 beschlossen.

Beitragsordnung

Der Mitgliedsbeitrag ist satzungsgemäß vierteljährlich im voraus zu entrichten.

Der Mindestbeitrag beträgt 1,00 €/Monat für aktive Mitglieder und Fördermitglieder.

Die Aufnahmegebühr je Mitglied beträgt einmalig 4,00 €.

Jedes Mitglied kann sich freiwillig zur Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags verpflichten.

Ab einer Beitragshöhe von 60€/Jahr erhalten Fördermitglieder ein Stimmrecht.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Verein durch Spenden zu unterstützen.

Im Ausnahmefall kann ein Mitglied auf Antrag vom vierteljährlichen Zahlungsrhythmus, der Aufnahmegebühr oder dem Mitgliedbeitrag befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Für Schriftstücke, die Satzungsgemäß per Post verschickt werden müssen oder auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds per Post verschickt werden, sind 2 € Aufwandsentschädigung an die Vereinskasse zu zahlen.

Bankverbindung:

DE43 8306 5408 0004 9473 39

BIC GENO DEF1 SLR

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